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Gesetzliche Krankenkasse
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die aufgrund des Sozialgesetzbuches V die Gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Die Krankenkassen haben insgesamt 70,3 Millionen Versicherte (Stand: 1. August 2004). Sie führen in getrennter Rechnung als „Pflegekasse bei ...“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Am 1. Januar 2006 existierten in Deutschland 253 gesetzliche Krankenkassen.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
- Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
- Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
- Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.
- See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute
- Landwirtschaftliche Krankenkassen für in der Landwirtschaft Beschäftigte
- Knappschaft für Arbeitnehmer im Bergbauumfeld
- Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen mit den Dachverbänden VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen) und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV).
Die Differenzierung ist historisch gewachsen. Krankenkassen können nur innerhalb ihrer Kassenart fusionieren. Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Durch das Gesundheitsreformgesetz 2007 werden den Krankenkassen auch kassenartenübergreifende Fusionen ermöglicht. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt.
Eine Krankenkasse regelt selbständig ihren Haushalt. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Beitragssatzanpassungen ist dies entsprechend zu regulieren. Schulden dürfen Krankenkasssen nicht machen.
Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine Altersrückstellungen machen, etwa für das absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demographie-Faktor). Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.
Artikel Krankenkasse. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. April 2007, 07:23 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Krankenkasse&oldid=30128077 (Abgerufen: 8. April 2007, 10:31 UTC)
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